Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. ALLGEMEINES
1. Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen
ausschließlich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Diese gelten auch
für alle künftigen Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen,
auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden.
Durch die erstmalige Zusendung, spätestens mit Entgegennahme unserer
Lieferungen und Leistungen gelten unsere Geschäftsbedingungen als
angenommen.
2. Änderungen unserer Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung mit uns.
Schweigen auf etwaige abweichende Bedingungen des Käufers oder
Auftraggebers gelten nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Geschäfts-
oder Einkaufsbedingungen des Käufers oder Auftraggebers sind nur wirksam,
wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluß schriftlich anerkennen.

II. ANGEBOTE – PREISE – VERTRAGSABSCHLUSS
1. Sämtliche Angebote, Preislisten und sonstige Werbeunterlagen sind
freibleibend und unverbindlich.
Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die jederzeit
geändert werden kann. Sie verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zzgl.
der zum Lieferzeitpunkt gültigen MwSt., zzgl. Kosten der Verpackung, Lieferung,
Versicherung, Installation und sonstiger Nebenkosten.
2. Lieferungen und Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind, werden gesondert
berechnet.
3. Ändern sich zwischen Vertragsabschluß und der Lieferung die Preise
unserer Vorlieferanten oder unsere Herstellungskosten, die Löhne,
Währungsparitäten, Zölle oder sonstige Kosten,
die sich auf unsere Lieferungen unmittelbar oder mittelbar auswirken,
so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzugleichen.
4. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Außendienstmitarbeiter sind
nur befugt, Erklärungen des Bestellers/Auftraggebers an uns zu übermitteln.
5. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
zustande. Wird die Lieferung durchgeführt, ohne daß dem Käufer
vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der
Lieferung unter diesen Geschäftsbedingungen zustande.
6. Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler berechtigen uns zur Richtigstellung,
auch bei schon erstellten Rechnungen.
7. Aufgrund technischen Fortschritts beruhende Konstruktions- und Formänderungen
behalten wir uns bis zur Lieferung vor.

III. LIEFERFRISTEN UND -TERMINE
1. Lieferfristen und -termine gelten, sofern nicht durch eine schriftliche Zusage
ausdrücklich als verbindlich angegeben, nur annähernd. Die Fristen beginnen
mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller
Ausführungseinzelheiten. Teillieferungen sind zulässig und können
gesondert in Rechnung gestellt werden.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten,
so ist der Käufer/Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,
jedoch nur nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist
zusammen mit der Erklärung, die Annahme der Lieferung/Leistung nach Fristablauf
abzulehnen. Erwächst dem Käufer/Auftraggeber wegen einer auf unserem
Verschulden beruhenden Verzögerung oder Nichtlieferung ein Schaden,
so erstreckt sich unsere Haftung lediglich auf die Fälle des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit.
3. Ereignisse durch höhere Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen,
Streiks, Aussperrungen sowie unvorhersehbare Lieferschwierigkeiten
unserer Lieferanten führen zu einer angemessenen Verlängerung der
Liefer- und Leistungsfrist. Für ein Verschulden unserer Lieferanten
stehen wir nicht ein. Unter Mitteilung an den Käufer/Auftraggeber
sind wir berechtigt, die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zu
verlängern. Beide Vertragspartner haben das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn die Verlängerung der Lieferzeit darüber
hinaus aus einem der vorstehenden Gründe mehr als drei Monate beträgt.
4. Dem Käufer/Auftraggeber stehen sonstige u. weitergehende Ansprüche bei
Lieferfristüberschreitungen nicht zu.

IV. ERFÜLLUNGSORT – VERSAND – LIEFERUNG – GEFAHRÜBERGANG
1. Erfüllungsort ist Starnberg.
2. Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine schriftliche
Vereinbarung getroffen, so treffen wir unter Ausschluß jeglicher Haftung die Wahl.
Der Versand selbst erfolgt auf Rechnung des Käufers/Auftraggebers und unversichert.
Die Verpackung erfolgt unter Berechnung der Selbstkosten und in handelsüblicher Weise.
3. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer,
spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr einschließlich
der Beschlagnahme auf den Käufer/Auftraggeber über.
Dies gilt auch bei Teillieferungen, Nachlieferungen und Nachbesserung.
4. Wenn uns der Versand ohne unser Verschulden nicht möglich ist, geht
die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer/Auftraggeber
über.
5. Nimmt der Käufer/Auftraggeber ordnungsgemäße Lieferungen oder
Leistungen vertragswidrig nicht ab oder wird auf Wunsch des Käufers der
Versand verzögert, sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr
des Käufers einzulagern oder selbst zu verwahren. Wir berechnen dem Käufer die
entstehenden Lagerkosten, mindestens 0,5% des Kaufpreises für jeden Monat, es sei denn,
dieser weist nach, daß die tatsächlich entstandenen Kosten wesentlich
geringer sind. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem
Käufer als Mindestschaden 20% des Kaufpreises in Rechnung zu stellen, es sei denn,
dieser weist nach, daß unser tatsächlicher Schaden erheblich geringer ist.

V. MONTAGEN
1. Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes
Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Geräte sowie Anschlüsse für
Elektrowerkzeuge sowie Strom sind ohne Berechnung zu stellen. Erbrachte
Leistungen und Teilleistungen sowie gelagertes Material sind seitens des Bestellers
zu schützen, da hierfür keine Haftung übernommen wird.

VI. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Zahlungen sind unverzüglich ohne jeden Abzug in bar zu leisten.
2. Schecks und rediskont-fähige und versteuerte Wechsel werden von uns nur nach
vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. Wechsel-
und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort fällig
und zahlbar.
3. Lieferung und Übersendung von Ware erfolgt gegen Vorkasse oder per
Speditions- bzw. Post- Nachnahme. Die Gewährung eines Zahlungsziels
bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
4. Bei Zahlungsverzug von mehr als sieben Tagen sind wir berechtigt,
ohne besondere Mahnung Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für
Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3%
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Darüber
hinaus bleibt die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vorbehalten.
5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände
bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen
geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers/ Auftraggebers zu mindern,
so werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung
mit uns sofort fällig und zahlbar, unabhängig von der Laufzeit etwa
hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel.
Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher
Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern
oder entsprechende Sicherheiten zu fordern. Ferner sind wir berechtigt, von
Verträgen, die wir noch nicht erfüllt haben, unter Fristsetzung von zwei
Wochen verbunden mit der Rücktrittsandrohung, für den Fall der
Nichterfüllung sämtlicher fälliger Zahlungsverpflichtungen,
zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
6. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur wegen unbestrittener
oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Käufer/Auftraggeber
zulässig.

VII. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware)
bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund,
einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen,
auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. D
ies gilt auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen
geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur
Sicherheit unserer Saldoforderung.
2. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller
im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Vereinbarung mit
uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache
nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware
zur Zeit der Vereinbarung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender
Ware Gemäß § 947; 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt,
so werden wir Miteigentümer gemäß den entsprechenden Bedingungen.
Die verarbeitete, verbundene, vermischte oder vermengte Ware gilt als Vorbehaltsware
im Sinne dieser Bedingungen.
3. Der Käufer/Auftraggeber ist verpflichtet, Vorbehaltsware und in
unserem Miteigentum stehende Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns
zu verwahren und ausreichend zu versichern. Die Rechte aus den Versicherungen
werden bereits mit Abschluß eines diesen Bedingungen unterliegenden Vertrages
an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer/Auftraggeber
darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen
normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern
oder be- oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann berechtigt,
wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten
auf uns übergeht. Stundet unser Vertragspartner seinen Abnehmern den Verkaufpreis,
so hat sich der Vertragspartner gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der
veräußerten Ware zu gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir
uns das Eigentum bei der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Bei
Kreditverkäufen hat unser Vertragspartner seinen Abnehmer auf unseren
Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und sicherzustellen, daß dieser anerkannt wird.
Das gleiche gilt für Finanzierungen über Finanzierungsinstitute,
insbesondere Leasinggesellschaften. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung
ist er nicht berechtigt.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber allein oder zusammen mit
uns nicht gehörender Ware veräußert, so werden schon jetzt die
aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rangstelle abgetreten.
Die Abtretung wird angenommen. Auf unser Verlangen hat der Käufer/Auftraggeber
die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung
anzuzeigen. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag.
5. Bei Zahlungsverzug des Käufer/Auftraggeber oder bei sonstiger
Gefährdung der Erfüllung unseres Zahlungsanspruches, bei sonstigen
Verstößen des Käufer/Auftraggeber gegen die ihm ansonsten
obliegenden Verpflichtungen, sind wir berechtigt:
a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Ver-/ Bearbeitung oder zum
Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu
widerrufen;
b) die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers/Auftraggeber
zu verlangen, ohne daß diesem gegen den Herausgabeanspruch ein
Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne daß wir hierdurch vom Vertrag
zurücktreten;
c) Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten;
d) die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verkaufen und den Erlös gegen
zu rechnen. Falls eine Vorbehaltsware bereits im Gebrauch war, kann eine Rücknahme
höchstens zu dem von uns festgestellten Restwert erfolgen.
Falls der Vertragspartner den von uns festgestellten Restwert nicht
anerkennt, unterwirft er sich der Restwertfeststellung eines neutralen
Sachverständigen. Diese Feststellung ist für beide Seiten
verbindlich. Die Kosten für den Sachverständigen hat unser
Vertragspartner zu tragen. Sämtliche hierdurch entstandenen Kosten,
auch aus der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Käufer. Die
Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses zzgl.
Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder
der Käufer/Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist.
6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkursverfahrens,
eines gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des
Käufer/Auftraggeber, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern, sie
zu verwenden oder sie einzubauen, ferner die Ermächtigung zum Einzug der
abgetretenen Forderungen. Die gleichen Rechtsfolgen treten bei einem Scheckprotest ein.
7. Der Käufer/Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen
auszuhändigen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen,
bei allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die
uns abgetretene Forderungen, hat uns der Käufer/Auftraggeber unverzüglich
zu benachrichtigen. Der Käufer/Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur
Aufhebung des Zugriffs u. Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgewandt
werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
8. Auf Verlangen des Käufer/Auftraggeber werden wir Sicherheiten
insoweit freigeben, als ihr Wert die zusichernde Forderung insgesamt um mehr als
10% übersteigt.
9. Soweit wir berechtigt sind, Vorbehaltsware zurückzunehmen, räumt der
Käufer/Auftraggeber uns sowie unseren Beauftragten das unwiderrufliche
Recht ein, seine Geschäftsräume zu geschäftsüblichen
Zeiten, ggf. mit Fahrzeugen, zum Zweck der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.

VIII. MÄNGELRÜGEN – GEWÄHRLEISTUNGEN
1. Wir gewährleisten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, daß
die gelieferten Waren zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von
Material- und Herstellungsfehlern sind, die den Wert oder die Tauglichkeit
der Waren erheblich mindern sowie etwaige von uns ausdrücklich schriftlich
zugesicherte Eigenschaften besitzen. Eine über die gesetzlichen
Gewährleistungsvorschriften hinausgehende unselbständige Garantie
wird nur bei besonders bezeichneten Waren bzw. bei ausdrücklicher schriftlicher
Zusicherung gewährt.
2. Mängel, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Transportschäden,
Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich nach Empfang der
Lieferung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich
binnen Wochenfrist, beginnend mit dem Eingangstag der Lieferung bei
dem Käufer/Auftraggeber zu rügen. Nicht offensichtliche
Mängel binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung. Unterläßt
er eine solche unverzügliche Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt.
Eingetretene Transportschäden sind ebenso auch dem Beförderer
unverzüglich anzuzeigen. Die Untersuchungspflichten gemäß
§ 377 HGB bleiben unberührt.
3. Wird ein Mangel an der gelieferten Ware nachgewiesen, so erfolgt
nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung unter der Voraussetzung,
daß der Käufer/Auftraggeber das mangelhafte Produkt bzw. Produktteil
mit einem Reparaturanhänger unter Erläuterung der näheren
Umstände, unter denen sich der Mangel gezeigt hat, an uns zurückgesandt
hat. Eine dreimalige Nachbesserung wird in jedem Falle als zumutbar angesehen.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der
Käufer/Auftraggeber das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages
oder Herabsetzung des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche sind, soweit
nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.
4. Gibt der Käufer/Auftraggeber uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu
überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder
Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle
Mängelansprüche. 5. Unsere Gewährleistungs- und/oder Garantiepflicht
ist ausgeschlossen bei
a) Schäden und Verlusten, die durch Vertragsware oder ihren Gebrauch
entstehen, sowie Schäden, die auf Modifikation, Fehler in der Installation,
Brand, Blitzschlag etc. zurückzuführen sind;
b) unsachgemäß durchgeführten Reparaturversuchen sowie
sonstigen Eingriffen von Kunden oder anderen nicht ermächtigten Personen;
c) Schäden durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung;
d) Transportschäden;
e) Schäden durch den Einsatz ungeeigneter oder minderwertiger Ersatzteile,
Betriebsstoffe oder Verbrauchsmaterialien;
f) Schäden, die beim Käufer/Auftraggeber durch natürliche Abnutzung,
Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Witterungs- und
Temperatureinflüsse entstanden sind;
g) Waren, für die handelsüblich keine Garantiepflicht besteht
(Verschleißteile wie z. B. Druckköpfe u. Farbbänder);
h) Ansprüchen wegen geringfügiger Abweichungen in der Ausführung
gegenüber den Katalogen, Werbematerialien, Mustern etc.;
i) schlechte Instandhaltung der Ware durch den Käufer/Auftraggeber;
Für Nachbesserungsarbeiten, Ersatzteile oder Austausch haften wir im
gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Ware bis zum Ablauf von drei
Monaten nach Lieferung des Ersatzteils bzw. Ersatzgerätes oder nach
Durchführung der Nachbesserung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der
ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Lieferungsgegenstand.
Für gebrauchte Geräte ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
6. Serienmäßig hergestellte Ware wird nach Modell verkauft. Es besteht
kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsmuster und -proben, falls
bei Vertragsabschluß keine anderweitige schriftliche Vereinbarung
getroffen ist. Bei preisreduzierter Ware kann es sich um Auslaufmodelle
handeln. Der Käufer/Auftraggeber kann an die bestellte Ware qualitativ
Ansprüche nur in der Höhe stellen, wie sie billigerweise oder
handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden
können. Bedienungsanleitungen etc. sind grundsätzlich in englischer
Sprache verfaßt. Etwas anderes gilt nur bei unserer ausdrücklichen
Zusicherung.
7. Wir sind berechtigt die Mängelbeseitigung zu verweigern, solange der
Käufer/Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen
Umfang nicht erfüllt hat. Eine Haftung für Fremderzeugnisse
unsererseits wird ausgeschlossen. Auf Verlangen treten wir jedoch unsere
Geschäftsleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten ab.
8. Wir übernehmen keine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit
unserer Produkte sowie deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck.
9. Ergibt die Überprüfung eines gezeigten Mangels, daß ein
Gewährleistungs-/Garantiefall nicht gegeben ist, gehen die Kosten der
Überprüfung zu unseren jeweiligen Sätzen sowie die Fracht- und
Versandkosten zu Lasten des Käufers/Auftraggeber.
10. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand in unseren
Katalogen, Prospekten, Werbungen und Preislisten stellen lediglich
Beschreibungen, Kennzeichnungen und Richtwerte dar. Sie sind nur
annähernd und ohne Gewähr. Die Zusicherung von Eigenschaften
und der Ausschluß branchenüblicher Abweichungen bedürfen
in jedem Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
11. Nachbesserungsaufträge im Rahmen der Gewährleistung oder Garantie,
Falschlieferungen sowie sonstige Reparaturaufträge sind uns fracht- und
portofrei zurücksenden. Bei offensichtlichen Falschlieferungen werden
dem Käufer/Auftraggeber die dadurch entstehenden Versandkosten erstattet.
Wir sind aufgrund der mit einigen Herstellerfirmen getroffenen Vereinbarungen
berechtigt, den Käufer/Auftraggeber nach entsprechendem Hinweis hinsichtlich
der Nachbesserungen unmittelbar an den Hersteller zu verweisen.
12. Eine Rücknahme von Lagerwaren erfolgt nur mit unserer
usdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Für den Fall der Rücknahme
kann eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Warenwertes (mindestens €
5,00) zzgl. gesetzlicher MwSt. erhoben werden. Der Käufer/Auftraggeber
trägt die Kosten für eine eventuelle Aufarbeitung zurückgenommener
Lagerwaren.
13. Eine Garantie auf Software, bei welcher die Verpackung durch den
Käufer/Auftraggeber geöffnet wurde, wird nicht gewährt.
Ebenso ist ein Umtausch ausgeschlossen.

IX. HAFTUNG
1. Soweit nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen die Ansprüche,
insbesondere Schadensansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug und Verletzung
von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluß
unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit
Gewährleistungsrechten des Käufer/Auftraggeber stehen, zugestanden
werden, sind sie soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen, es sei denn
sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung unsererseits.
2. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen gegenüber dem Käufer/Auftraggeber
werden außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
3. Beratungen und Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen unserer Mitarbeiter,
jedoch unverbindlich und unter Ausschluß jeder Haftung.
Sofern das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet, gelten die
Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht
für die daraus herrührenden Ansprüche des Käufer/Auftraggeber
auf Haftung und Gefährdung, Körperschäden und private
Sachschäden, es sei denn, das Gesetz läßt eine solche
Haftungsfreizeichnung ausdrücklich zu. 4. Für mittelbare
Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn,
Ansprüche Dritter und den Verlust von Daten wird die Haftung ausgeschlossen.
5. Etwaige Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf solche
Schäden begrenzt, mit deren möglichem Eintritt bei Auftragsannahme nach
den uns damals bekannten Umständen zu rechnen war.
6. In jedem Fall sind Schadensersatzansprüche auf das zehnfache des Antragswertes,
höchstens € 50.000,00 begrenzt.
7. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften,
spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab Lieferung oder der Durchführung
der beanstandeten Leistung.

X. RECHTSGRUNDLAGE – GERICHTSSTAND
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit gemäß § 38 ZPO zulässig, wird für alle
echtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit einem diesen Bedingungen
unterliegenden Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts
Starnberg vereinbart.

XI. UNWIRKSAMKEIT VON KLAUSELN
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder
werden, so treten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche
Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter
angemessener Wahrung beiderseitiger Interessen am Nächsten kommt.

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